Satzung

Förderverein Kath. Kindergarten St. Georg in Wittenschwand
Hofrain 13
79837 Ibach

Vereinsregister-Nr. VR 704548

Satzung

1 § NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR, DAUER
1.1 Der Verein führt den Namen “Förderverein Kath. Kindergarten St. Georg in Wittenschwand“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
1.2 Der Sitz des Vereins ist Hofrain 13, 79837 Ibach.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.

2 § ZWECK DES VEREINS, GEMEINNÜTZIGKEIT
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und sämtlicher in diesem Zusammenhang stehender und fördernder Tätigkeiten.
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle, materielle und organisatorische Förderung der Bildungsund Erziehungsarbeit und die Anschaffung von Lehr- und Lernmaterialien, zu denen der Träger nicht verpflichtet ist, außerdem die Förderung von Baumaßnahmen durch entgeltliche und unentgeltliche Hilfe, sowie der Beschaffung und Weitergaben von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
2.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.6 Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter und damit unentgeltlich.

3 § MITGLIEDSCHAFT
3.1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
3.2 Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Die anwesenden Mitglieder entscheiden endgültig.
3.3 Der Jahresbeitrag beträgt € 12.00 und ist im Voraus zu entrichten oder wird direkt beim Vereinsmitglied eingezogen.
3.4 Die Mitgliedschaft endet:
3.4.1 durch schriftlich an den Vorstand erklärten Austritt des Mitglieds. Der freiwillige Austritt kann dem Vorstand jederzeit mitgeteilt werden; bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
3.4.2 durch Tod, Auflösung, Insolvenz oder Entziehung der Rechtsfähigkeit.
3.4.3 durch Ausschluss durch den Vorstand
3.4.3.1 (a) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind oder
3.4.3.2 b) auf Grund von vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich vom Vorstand mitgeteilt.

4 § RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
4.1 Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann oder durch eine schriftlich erteilte Vollmacht an ein weiteres Vereinsmitglied.
4.2 Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge am festgesetzten Termin zu entrichten. Um Kosten zu sparen sollen die Beiträge einmal jährlich per Lastschrift eingezogen werden. Sind beide Partner einer Ehe, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Mitglieder des Vereins, ist das zuletzt eingetretene Mitglied beitragsbefreit.

5 § FINANZIERUNG DES VEREINS UND VERWENDUNG VON VEREINSMITTELN
5.1 Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird sowie Spenden und Zuwendungen.
5.2 Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5.3 Es ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.
5.4 Am Ende des Geschäftsjahres wird die Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht Mitglied im Vorstand sein dürfen, und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

6 § ORGANE DES VEREINS
6.1 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

7 § MITGLIEDERVERSAMMLUNG
7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand einberufen.
a) Die Einladung erfolgt durch Mitteilung in den Mitteilungsblättern der Gemeinden Dachsberg und Ibach unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe des Versammlungsortes und -Zeitpunktes sowie der Tagesordnung, die vom Vorstand festgelegt wird, außerdem schriftlich in postalischer oder elektronischer Form an die dem Verein angegebenen Adressen.
b) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen entscheidet die Mitgliederversammlung.
d) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden.
7.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen
b) wenn der Vorstand dies beschließt.
7.3 Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Hierfür wird jeweils eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden benötigt.
7.4 Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Protokolle sind gemäß der gesetzlichen Anforderungen aufzubewahren. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Mitglieder des Vorstandes können wieder gewählt werden;
d) Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein
e) Satzungsänderungen
f) die Entscheidung über eingereichte Anträge
die Auflösung des Vereins.

8 § VORSTAND
8.1 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
8.2 Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
8.3 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Gefasst Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
8.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Personen vertreten, die gewählte Vorstandsmitglieder sein müssen. Das geborene Mitglied kann den Verein weder gerichtlich noch außergerichtlich vertreten.
8.4.1 Das geborene Mitglied kann sich bei Vorstandsitzungen durch Ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter vertreten lassen.
8.4.2 Das geborene Mitglied kann im Vorstand nicht gleichzeitig ein Amt der gewählten Mitglieder übernehmen.
8.4.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus gewählten und geborenen Mitgliedern. Bei Abstimmungen im Vorstand haben die gewählten und das geborene Mitglied gleiches Stimmrecht.
a) Geborenes Mitglied
Leiterin/ Leiter der Kindertagesstätte
b) Gewählte Mitglieder des Vorstandes sind mindestens 4 Personen bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer
8.5 Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung wählt in einem Wahlgang die Mitglieder für den Vorstand. Die Stimmabgabe muss persönlich erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Vorstandes über die Neubesetzung des Mandates. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen neuen Vorstand.

9 § SATZUNGSÄNDERUNGEN
9.1 Anträge zur Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden.
9.2 Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit 75% Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9.3 Davon ausgenommen ist die Änderung des Vereinszwecks. Sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
9.4 Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden, sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

10 § AUFLÖSUNG DES VEREINS
10.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens 75% Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
10.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde St. Georg in Wittenschwand, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Kindergarten St. Georg zu verwenden hat.

11 § SATZUNGSBESCHLUSS UND GRÜNDUNG EINES EINGETRAGENEN VEREINS
Die mit Schreiben durch das Finanzamt Waldshut-Tiengen (AZ:WV 02/04 SG 02/04) vom 03.02.2025 geforderten Änderungen wurden am 20.05.2025 in der Satzung angepasst und werden bei der nächsten Mitgliederversammlung, gemäss §9.4 zur Genehmigung vorgelegt.